Allgemeine Geschäftsbedingungen der UES Chassis GmbH

Rahmen-Mietvertrag (einschließlich Mietbedingungen)

Der Vermieter erklärt sich bereit, im Rahmen seiner Möglichkeiten und vorbehaltlich der Verfügbarkeit, an
den Mieter in seinem Eigentum stehende bzw. seiner Verfügungsbefugnis unterliegende Fahrzeuge zu vermieten.
Sofern nicht im Einzelfall besondere Abmachungen getroffen sind, erfolgt die Anmietung durch den Mieter
zu folgenden Rahmen-Bestimmungen.

1. Fahrzeug-Auslieferungs-/Rücklieferungsinterchange und Inspektionsbericht

Über jede einzelne Anmietung wird jeweils ein gesondertes Auslieferungsinterchange und Inspektionsberichts-
Formular – nachstehend kurz Interchange genannt – erstellt.

Das Interchange stellt den technischen Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe für beide Seiten verbindlich
fest. Es enthält einen Vermerk, welche Fahrzeugpapiere bei Auslieferung übergeben wurden und demnach
bei Rücklieferung zurückzugeben sind. Sollten bei Rücklieferung des Fahrzeugs Fahrzeugpapiere fehlen
oder unbrauchbar geworden sein, so hat der Vermieter das Recht, dem Mieter die Wiederbeschaffungskosten
(nach dem Stand vom April 2012 in Höhe von € 125,– zusammen mit einer Bearbeitungsgebühr
von € 30,–) in Rechnung zu stellen.

Das Interchange wird bei Abholung und Rücklieferung des Fahrzeugs vom Vermieter oder dessen Vertreter
und vom Mieter oder dessen Vertreter unterzeichnet.

Der Mieter übernimmt die Gewähr dafür, dass jede von ihm im Zusammenhang mit der Abholung eingesetzte
Person zur Abgabe und Entgegennahme aller insoweit auf dem Interchange abgegebenen Erklärungen
und zur Unterzeichnung des Interchanges durch ihn befugt und bevollmächtigt ist.

Der Mieter verpflichtet sich hiermit, sämtliche Erklärungen, die eine solche Person für ihn gegenüber
dem Vermieter abgibt, als rechtsverbindlich gegen sich gelten zu lassen und verzichtet hiermit auf eine
Überprüfung des Umfangs der Bevollmächtigung durch den Vermieter, die Halterhaftung erfolgt beim Gefahrenübergang/
Interchange. Der Mieter hat bei allen Transporten, insbesondere Gefahrguttransporten,
die dafür einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Er hat jegliche Ladung, incl. Container/Ladungsträger
mit den geeigneten Mitteln zu sichern, um die Gefährdung und Schädigung Dritter auszuschließen.
Der Mieter stellt UES Chassis GmbH von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

Wenn der Vermieter dem Mieter für die Freigabe eine Bezugsnummer oder einen Namen mitteilt, so ist der
Mieter in jedem Fall mit einer Freigabe an die Person, die dem Depot die Bezugsnummer bzw. den Namen
mitteilt einverstanden, und zwar auch im Falle von deren rechtsmissbräuchlicher Verwendung.

2. Mietdauer

Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Übergabe und endet mit dem Tage der Rückgabe, frühestens jedoch
nach eventuell erforderlicher Wiederherstellung des ordnungsgemäßen technischen und äußeren
Zustandes des Fahrzeugs.

Ist eine Mindestmietzeit vereinbart, so ist diese auch bei vorzeitiger Rückgabe in voller Höhe zu vergüten.
Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt in einem Depot des Vermieters.
Die Rückgabe erfolgt in demjenigen Depot, in dem das Fahrzeug übernommen worden ist, es sei denn,
der Vermieter hat sich schriftlich oder fernschriftlich mit einer Rücklieferung an einem anderen Ort einverstanden
erklärt.

3. Miete

Es gelten die jeweils zwischen Vermieter und Mieter getroffenen Vereinbarungen, zum Beispiel über
Mietraten, Kilometergeld sowie Interchangegebühren. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, gelten die
jeweils am Tage der Übernahme des Fahrzeugs bestehenden Preistarife des Vermieters. Der Vermieter
schickt dem Mieter auf dessen Verlangen eine Kopie des jeweils geltenden Preistarifs zu.

Ist bei Rückgabe des Fahrzeugs der angebrachte Kilometerzähler beschädigt, so hat der Mieter die Reparaturkosten
sowie anfallende Bearbeitungskosten an den Vermieter zu zahlen, letztere jedoch mindestens
in Höhe von € 200,–. Für den Fall einer Beschädigung des Kilometerzählers vereinbaren die Parteien, dass
der Abrechnung eine Nutzung von 200 km pro Tag der Übernahme des Fahrzeugs zugrunde gelegt wird,
es sei denn, der Mieter weist eine geringere Nutzung nach.

Miete und sonstige Gebühren sind jeweils für einen Zeitraum von einem Monat zu entrichten, und zwar
nach Wahl des Vermieters im Voraus oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Sämtliche
Preisangaben sind exklusive Mehrwertsteuer.

Bei Zahlungsrückstand ist der Vermieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 1% pro Monat zu erheben. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Eine etwaige, vom Mieter oder seinen Leuten zu vertretende Beendigung oder Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit
des Fahrzeugs während der Mietzeit hat auf die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten
Miete keinen Einfluss.

Alle Zahlungen werden zunächst auf Schadenersatz-, dann auf Miet- und dann auf sonstige Forderungen
verrechnet und zwar jeweils zuerst auf die ältesten; eine abweichende Leistungsbestimmung durch den
Mieter ist ausgeschlossen.

4. Technischer Zustand

Das Fahrzeug wird dem Mieter in einem technisch ordnungsgemäßen Zustand übergeben. Dieser wird
vom Mieter durch Zeichnung des Interchange ausdrücklich bestätigt.

Die Rückgabe der Fahrzeuge hat in demselben ordnungsgemäßen technischen Zustand unter Berücksichtigung
normaler Abnutzung zu erfolgen.

Gibt der Mieter das Fahrzeug in beschädigtem Zustand zurück, so verpflichtet sich der Vermieter, dem
Mieter ein Interchange über die Beschädigungen sowie einen Reparaturkostenvoranschlag zu übereichen.
Der Mieter wird unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der vom Vermieter gesetzten Frist, dem Vermieter
einen Reparaturauftrag erteilen, oder aber seinerseits die sofortige Reparatur veranlassen und
durchführen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Vermieter berechtigt, die Schäden auf Kosten
des Mieters beseitigen zu lassen.

Kleinschäden (bis € 200,–) werden ohne Kostenvoranschlag auf Kosten des Mieters sofort repariert.

5. Gebrauch und Unterhaltung des Fahrzeugs

Der Mieter verpflichtet sich,

  • Die gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Bestimmungen aller ggf. betroffenen Länder sowie supranationaler Organisationen einzuhalten;
  • Den Einsatz des Fahrzeugs auf Europa zu beschränken, es sei denn, eine andere Vereinbarung wurde schriftlich getroffen;
  • Das Fahrzeug in sorgfältiger Weise zu benutzen und es insbesondere vor Überbeanspruchung zu schützen;
  • Eventuelle Wartungs- und Gebrauchsvorschriften des Herstellers bzw. des Vermieters zu befolgen und die regelmäßigen Wartungsarbeiten durchführen zu lassen;
  • Nur technisch geeignete und zugelassene Fahrzeuge zu benutzen;
  • Das Fahrzeug auf seine Kosten in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, insbesondere erforderliche Reparaturen ausführen zu lassen; dies gilt insbesondere für die Bremsanlage (u.a. Kosten zum Auftauen der Bremsanlage gehen zu Lasten des Mieters).
  • Nur fabrikneue Ersatzteile des Fabrikats der zu ersetzenden Teile zu verwenden, es sei denn, es wird eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen;
  • Fällige technische Untersuchungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, auf eigene Kosten durchzuführen;
  • Dem Vermieter von allen Schadenersatzansprüchen, Kosten, Gebühren und Strafen – gleich aus welchem Rechtsgrund – freizuhalten, die diesem gegenüber aus dem Einsatz des Fahrzeugs in irgendeiner Form geltend gemacht werden; die Halterpflichten gehen auf den Mieter über.
  • Das Fahrzeug nicht für den Transport von Waren, Materialien oder Produkten einzusetzen, durch die das Fahrzeug für den Transport anderer Materialien unbrauchbar wird oder durch die die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt wird.

Der Mieter verpflichtet sich weiterhin zur Pflege und Unterhaltung des Fahrzeugs (incl. Containerverriegelungen/ Twist Locks) Bei auffälliger Schadenhäufigkeit ist der Vermieter berechtigt, die Mietrate angemessen zu erhöhen.

6. Versicherung

Das Fahrzeug ist vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung versichert,
(Anhänger-Haftpflichtzuschlag). Der Mieter gewährleistet, dass für das Zugfahrzeug ein Versicherungsschutz
entsprechend Pflichtversicherung G /- VO und §§ 10-11 AKB 88 besteht. Er ist verpflichtet,
auf Verlangen den jeweiligen Aufenthaltsort des Transportmittels unverzüglich mitzuteilen oder es von
UES inspizieren zu lassen.
Der Mieter ist verpflichtet, für das Fahrzeug für die Dauer der Mietzeit auf eigene Kosten eine Vollkasko-
Versicherung abzuschließen. Diese Versicherung hat auch folgende Risiken abzudecken: Feuer, Diebstahl,
Totalschaden und sonstiges Abhandenkommen sowie alle besonderen Risiken, die sich aus der Art der
vom Mieter durchgeführten Transporte ergeben. Falls der Mieter trotz Fristsetzung durch den Vermieter
den Abschluss der vorbezeichneten Versicherung nicht nachweist, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten
des Mieters diese Versicherung im eigenen Namen des Mieters abzuschließen.
Der Mieter trifft bereits jetzt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche und Ansprüche gegen etwaige
Schädiger sicherungshalber an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
Der Mieter ist – unbeschadet des Vorstehenden – verpflichtet, alle aus den vorbezeichneten Versicherungsverträgen
abzuleitenden Ansprüche mit dem erforderlichen Nachdruck – auch prozessual – gegenüber
der Versicherung geltend zu machen. Die Verpflichtung des Mieters gegenüber dem Vermieter zum
Einsatz des vollen Schadens wird dadurch nicht berührt. Schadensersatzleistungen von Versicherern an
den Vermieter werden auf die Verbindlichkeit des Mieters gegenüber dem Vermieter angerechnet. Der
Vermieter kann – im Hinblick auf sein Interesse als Eigentümer des Fahrzeugs – einen Sicherungsschein
verlangen.

7. Steuer

Der Vermieter hat für die vermieteten Anhänger (Chassis und Trailer) gemäß § 10 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragt und erhalten. Der Mieter nimmt zur
Kenntnis, dass der Anhänger nur steuerbefreit ist, wenn und solange der Halter der Zugmaschine einen
Anhängerzuschlag zur Kraftfahrzeugsteuer in erforderlicher Höhe entrichtet. Der Mieter verpflichtet sich
dem Vermieter gegenüber zur Einhaltung aller steuerlichen Bestimmungen, die für die vorstehende
Steuerbefreiung des Anhängers maßgebend sind. Der Mieter verpflichtet sich ebenso zur Zahlung des
Anhängerzuschlags für jede Zugmaschine, die UES Chassis GmbH führt. Der Mieter wird dem Vermieter
alle finanziellen Nachteile ersetzen, die – gleich aus welchen Rechtsgrund – daraus entstehen, dass der
Mieter der vorstehenden Verpflichtung nicht oder unvollständig nachkommt.

Soweit der Vermieter mit sonstigen Gebühren, Beiträgen, Steuern bzw. Abgaben, die wegen des Besitzes
oder des Gebrauchs des Fahrzeugs erhoben werden, belastet wird, gehen diese für die Dauer der
Mietzeit zu Lasten des Mieters; der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter insoweit freizustellen. Es gilt
ausdrücklich als vereinbart, dass Änderungen der KFZ-Steuer sowie von Gesetzen und Durchführungsbestimmungen
kostenmäßig zu Lasten des Mieters gehen.

8. Reifen, Bremsen

Soweit nicht anders vereinbart ist, gehen bei einer Mietdauer von einem Jahr und mehr die Abnutzung
von Reifen und Bremsen, unbeschadet der Bestimmung der Ziffer 3., zu Lasten des Mieters. Ist während
der Anmietzeit ein Austausch von Reifen erforderlich, so dürfen nur Reservereifen und – falls nicht
vorhanden – Reifen desselben Typs und Fabrikats sowie von gleicher Qualität verwendet werden.
Die beschädigten bzw. abgefahrenen Reifen sind dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.

In jedem Fall behält sich der Vermieter das Recht vor, vom Mieter aufmontierte Reifen, die den vorstehenden
Voraussetzungen nicht genügen, auf dessen Kosten durch eigene zu ersetzen.
Reifengewaltschäden gehen zu Lasten des Mieters; ein Reifengewaltschaden liegt immer dann vor,
wenn kein Materialfehler oder Verschleiß nachgewiesen werden kann – die Beurteilung obliegt den jeweils
eingesetzten Reifenfachhändlern bzw. ‑Herstellern.

Bei einer Mietzeit von weniger als einem Jahr wird ein Verschleiß von Reifen und Bremsen, der über
das Maß normaler Abnutzung hinausgeht, dem Mieter zum jeweils gültigen Tarif berechnet. Übermäßiger
Verschleiß liegt vor, wenn die Reifen- bzw. Bremsbeläge in einem Maß abgenutzt sind, welches
mit dem laut Tachometer gefahrenen Kilometern nicht begründet werden kann. Beschädigungen an der
Bremsanlage, die durch nicht vom Vermieter autorisierte Eingriffe entstanden sind, gehen zu Lasten des
Mieters.

9. Panne oder Unfall

Der Mieter wird dem Vermieter unverzüglich jede Panne und jeden Unfall des Fahrzeugs telefonisch
mitteilen und die Einzelheiten innerhalb von 48 Stunden schriftlich aufgeben. Für die Folgen einer verspäteten
oder unvollständigen Mitteilung haftet der Mieter.

10. Totalverlust

Im Falle eines Totalverlustes der Fahrzeuge hat der Mieter – unabhängig davon, ob für die Fahrzeuge
ein Versicherungsschutz besteht oder nicht – dem Vermieter den Wert der Fahrzeuge zu ersetzten. Der
Vermieter wird dem Mieter den Totalverlust belasten, wobei der Wert wie folgt zu errechnen ist:

a) Es werden die jeweils gültigen Wiederbeschaffungskosten für ein gleichartiges fabrikneues Fahrzeug
nach Wahl des Vermieters beim ursprünglichen Hersteller oder bei einem Hersteller gleichen Standards
ermittelt.

b) Von diesen Wiederbeschaffungskosten werden sodann 5% p.a. als Wertminderung abgezogen, jedoch
nicht mehr als 80% der Wiederbeschaffungskosten für das Fahrzeug. Bevor einem Mieter der
Totalverlust belastet wird, kann vom Mieter eine den Vermieter vernünftigerweise zufrieden stellende
Bestätigung verlangt werden, dass die zuständigen Behörden über den Verlust informiert und alle erforderlichen
Schritte unternommen worden sind, um den Verbleib des Fahrzeugs festzustellen. Bis der
Vermieter eine solche Bestätigung erhält, hat er das Recht, die Belastung des Totalverlustes aufzuschieben;
in diesem Fall gilt das Fahrzeug als weiterhin an den Mieter vermietet, und der Mietzins ist dementsprechend
fortzuentrichten.

11. Haftung

Für die Dauer der Mietzeit übernimmt der Mieter die alleinige Verantwortung für den Besitz und den
Einsatz des Fahrzeugs.

Der Mieter ist verpflichtet, auf Stützbeinen abgestellte Fahrzeuge durch zusätzliche Abstützungen
ausreichend gegen Umstürzen, Umfallen etc. zu sichern. Der Mieter selbst hat die einschlägigen Straßenverkehrs-,
Zulassungs-, Zoll- und sonstigen für den Einsatz des Transportmittels bedeutsamen Vorschriften
in den Einsatzländern zu beachten und zu befolgen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. In keinem Fall besteht eine Ersatzpflicht des Vermieters für Mangelfolgeschäden
oder andere mittelbare Schäden.

12. Vorzeitige Fälligkeit der Miete

Die für die Gesamtzeit noch ausstehenden Mieten werden sofort fällig, wenn

  • der Mieter mit der in Rechnung gestellten Miete ganz oder teilweise länger als einen Monat in Rückstand kommt;
  • der Mieter seine Zahlungen einstellt; über das Vermögen des Mieters die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird;
  • der Mieter bei Gläubigern ein Moratorium oder in sonstiger Weise einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt;
  • Tatsachen – wie z.B. Vollstreckungsmaßnahmen oder Wechselproteste – den Schluss zulassen, dass der Mieter fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt;
  • der Mieter seinen Geschäftsbetrieb einstellt und/oder
  • der Mieter seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz Abmahnung des Vermieters nicht nachkommt.

Kommt der Mieter auf erste Anforderungen des Vermieters seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht
binnen einer Frist von einer Woche nach, so ist der Vermieter zwecks Sicherung seiner Forderungen berechtigt,
das Fahrzeug sofort zurückzufordern und in Besitz zu nehmen. Der Vermieter behält in diesem
Fall den Anspruch auf die Miete.

Etwaige, anlässlich der Sicherstellung anfallende Kosten für Transport, Lagerung, Versicherung und
Instandhaltung des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Mieters. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch
des Vermieters bleibt unberührt.

13. Fristlose Kündigung

In den Fällen der Ziffer 12. sowie bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes ist der Vermieter
berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und das Fahrzeug sofort auf Kosten des Mieters in Besitz zu
nehmen. In diesem Fall bleibt der Mieter dem Vermieter schadenersatzpflichtig in Höhe des Differenzbetrages
zwischen dem für die Gesamtzeit noch ausstehenden Mietzins und den vom Vermieter etwa
anderweitig erzielten Netto-Mieteinnahmen, mindestens jedoch in Höhe von € 150,– zur Teilabgeltung
des mit dem Mieterwechsel verbundenen Verwaltungs- und Arbeitsaufwandes des Vermieters. Alle im
Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung dem Vermieter entstehenden Kosten gehen zu Lasten
des Mieters. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Mieters gemäß § 542 BGB wird hiermit ausgeschlossen.

14. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Gegen eine Forderung des Vermieters aus diesem Vertrag ist der Mieter nicht berechtigt, mit einer bestrittenen
Forderung, die noch nicht rechtskräftig festgestellt ist, aufzurechnen oder wegen einer solchen
ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

15. Eigentum – Besitz

Das Fahrzeug bleibt im ausschließlichen Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist in keinem Fall berechtigt,
Umbauten oder sonstige Veränderungen vorzunehmen oder die Eigentumsmarkierungen zu
beseitigen oder unkenntlich zu machen. Im Falle einer Beschädigung der Eigentumsmarkierung hat der
Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Schaden nach Weisung des
Vermieters auf eigene Kosten beheben zu lassen.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einzuräumen.
Wird das Fahrzeug gepfändet oder macht ein Dritter in sonstiger Weise Rechte geltend, so hat der
Mieter die Zugriffe auf seine Kosten abzuwehren und den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis
zu setzen. Eine Untervermietung ist ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht zulässig. Bei
Zuwiderhandlung ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Im Falle einer
– erlaubten oder unerlaubten – Untervermietung oder sonstiger Überlassung an einen Dritten tritt der
Mieter hiermit schon jetzt sämtliche ihm gegenüber dem Dritten ggf. zustehenden (auch zukünftigen)
Ansprüche sicherungshalber an den Vermieter ab, der diese Abtretung annimmt. Der Vermieter ist ferner
berechtigt, alle Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag an ein Drittunternehmen abzutreten.

16. Kündigung

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nichts anders schriftlich vereinbart worden
ist. Er ist – vorbehaltlich entgegenstehender Vereinbarungen der Parteien über bestimmte Mietzeiten
– beidseitig mit einer Frist von drei Monaten jeweils zu Ende eines Kalenderjahres kündbar.
Wird dieser Vertrag gekündigt, so bleiben die beiderseitigen Rechte und Pflichten bis zur Rückgabe
des Fahrzeugs bestehen. Der Mieter bleibt zur Erfüllung der übrigen ihn nach dem Vertrag obliegenden
Leistungen verpflichtet.

17. Bedingungen der ReifenCare

Wenn Sie bei uns eine ReifenCare für die bei UES Chassis GmbH angemieteten Fahrzeuge abgeschlossen haben, gelten hierfür folgende Bedingungen:

  1. Der Geltungsbereich ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Reifenverschleiß ist in der ReifenCare nicht eingeschlossen.

Bei Einsatz im westeuropäischen Ausland werden evtl. Schäden nur bis zur Höhe von EUR 300,00 inkl. Der Einsatzpauschale pro Reifen ersetzt.

  1. Reparaturaufträge dürfen von Ihnen nicht eigenmächtig an andere Reifenfirmen vergeben werden, bzw. nicht selbst durchgeführt werden.
  2. Ihre Fahrer sind dazu verpflichtet vom Servicepersonal den Reifenfirmen einen genauen Reifenbericht abzufordern, in dem u.a. Reifenposition, Reifenmarke und Reifennummer, Profiltiefe des Altreifens sowie der Grund für den Reifenschaden angegeben sein muss. Der Fahrer hat darauf zu achten, dass neue Reifen mit der Reifennummer nach außen montiert werden.
  3. Der Fahrer ist für den Zustand der Reifen verantwortlich. Er hat regelmäßig den Zustand der Reifen, u.a. Profiltiefe, Zustand der Lauf- und Seitenfläche sowie den Reifendruck zu kontrollieren.
  4. Bei Mietverträgen exklusive Verschleiß von Reifen erfolgt die Verschleißabrechnung bei Schadeneintritt und nicht erst bei Rückgabe.
  5. Grobfahrlässiges Verhalten des Fahrers schließt einen Reifenschutz aus.
  6. Der Reifenschutz gilt nicht für Folgeschäden, die aus einer Reifenpanne resultieren. Bei Nichtbeachtung o.a. Bedingungen werden Kosten von uns nicht übernommen.
  7. Der Vermieter hat das Recht, bei sehr hohen Reifenschäden, die ReifenCare außerordentlich zu kündigen.

18. Steuervergünstigung nach § 3 Nr.9 KraftStG

Fahrzeuge, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr

a) Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof
b) Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen

oder

c) See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind.

 

19. Kombinierter Verkehr

Kombinierter Verkehr (KV) ist der Oberbegriff für Gütertransporte, bei denen Ladeeinheiten (Wechselbehälter, Container, Sattelanhänger oder komplette Lkw) auf der Gesamtstrecke von mindestens zwei verschiedenen Verkehrsträgern befördert werden. Im Unterschied zu „gebrochenen” Verkehren, bei denen die Güter selbst umgeladen werden, wechseln bei der Transportkette des Kombinierten Verkehrs die kompletten Ladeeinheiten von einem Verkehrsträger zum anderen.

Prinzipiell können Transportketten des Kombinierten Verkehrs aus allen Verkehrsträgern gebildet werden. Die verschiedenen Verkehrsträger sind insbesondere die Eisenbahn, das Binnenschiff, Containerschiffe im Überseeverkehr, Roll-on/Roll-Off-Schiffe sowie der Lkw für den Straßenvor- und Straßennachlauf. Die Transportkette kann aus zwei, z.B. Schiene-Straße, oder mehr Verkehrsträgern, z.B. See-Wasserstraße-Straße bestehen.

Charakterisierend für den Kombinierten Verkehr Schiene-Straße ist die Verknüpfung der Systemvorteile zweier Verkehrsträger: die Massenleistungsfähigkeit der Bahn, die sich damit ideal zur Überbrückung großer Distanzen eignet, mit der Flexibilität des Lkw, der auf kurzen und mittleren Entfernungen für Sammel- und Verteilerverkehre unschlagbar ist. Der Kombinierte Verkehr ist prinzipiell dafür geeignet, alle Güterarten zu befördern, die auch im Straßenverkehr über größere Entfernungen transportiert werden.

Definition des kombinierter Verkehr
Man spricht vom kombinierten Verkehr, wenn beim Transport von Gütern mindestens 2 verschiedene Verkehrsträger verwendet werden.

Die Transportkette lässt sich dabei in einen Vorlauf, einen Hauptlauf und Nachlauf unterteilen. Als Vorlauf wird der Transport vom Versender zum Umschlagsterminal bezeichnet. Der Hauptlauf wird mit der Bahn, dem Binnen- oder dem Küstenschiff zurückgelegt. Diese Strecke stellt die Verbindung zwischen zwei Häfen oder Binnenterminals her. Unter dem Nachlauf versteht man den Abtransport der Ware vom Ziel-Terminal zum Empfänger. Der Vor- und Nachlauf, der in der Regel mit dem Lkw zurückgelegt wird, sollte im Vergleich zum Hauptlauf möglichst kurz sein.

Beim Wechsel des Verkehrsträgers wird nicht die Ware selbst, sondern die gesamte Ladeeinheit umgeschlagen. Als Ladeeinheiten werden im KV Container, Wechselbehälter oder ganze Sattelauflieger verwendet.

Der KV versucht die Vorteile der verschiedenen Transportvarianten zu verknüpfen:

– kostengünstiger und umweltfreundlicher Transport von großen Gütermengen auf einer langen Strecke,
– zeitliche und örtliche Flexibilität des Lkws im Vor- und Nachlauf.

Begünstigt werden nur Transporte zum nächstgelegenen (technisch für die Verladung) geeigneten Bahnhof. Im Falle von Binnen- oder Seehäfen dürfen diese höchstens 150 km Luftlinie von der Be- oder Entladestelle entfernt sein.  Die vorhergehende oder nachfolgende Seestrecke muss zudem mehr als 100 km Luftlinie ausmachen.

Die Fahrzeuge müssen entsprechend äußerlich gekennzeichnet sein. Notwendig ist die Anbringung eines Schildes mit weißem K auf weiß gerändertem, grünem Untergrund von 15x15cm Größe. Die bloße Kennzeichnung mit dem grünen Kennzeichen für Steuerbefreiungen genügt nicht.[7]

Auch Anhänger, die ausschließlich für diese Zwecke eingesetzt werden, können auf Antrag von der Steuer befreit werden (§10 Abs. 1 KraftStG).

 

20. Schlussbestimmungen

Von diesem Rahmen-Mietvertrag nebst Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen ihrer
Gültigkeit der Schriftform. Von dem Erfordernis der Schriftform kann auch durch mündliche Vereinbarung
nicht abgewichen werden.

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch
eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort
und Gerichtsstand, insbesondere auch für das Mahnverfahren, ist für beide Teile Hamburg
oder nach Wahl des Vermieters der Hauptsitz oder der Sitz einer Niederlassung des Mieters.
Zwingend vorgesehene gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

 

Es gelten die jeweils neuesten Bedingungen. Stand 2022

Sie möchten unserer Interchange-Formular vorab zur Ansicht sehen? Kein Problem! Kommen Sie einfach auf uns zu und melden sich gerne bei uns unter info@uesc.eu. Wir schicken Ihnen dann ein Musterdokument zu.

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