Steuervergünstigung nach § 3 Nr.9 KraftStG

Fahrzeuge, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr

a) Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof

b) Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen

oder

c) See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind.

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Kombinierter Verkehr

Kombinierter Verkehr (KV) ist der Oberbegriff für Gütertransporte, bei denen Ladeeinheiten (Wechselbehälter, Container, Sattelanhänger oder komplette Lkw) auf der Gesamtstrecke von mindestens zwei verschiedenen Verkehrsträgern befördert werden. Im Unterschied zu „gebrochenen” Verkehren, bei denen die Güter selbst umgeladen werden, wechseln bei der Transportkette des Kombinierten Verkehrs die kompletten Ladeeinheiten von einem Verkehrsträger zum anderen.

Prinzipiell können Transportketten des Kombinierten Verkehrs aus allen Verkehrsträgern gebildet werden. Die verschiedenen Verkehrsträger sind insbesondere die Eisenbahn, das Binnenschiff, Containerschiffe im Überseeverkehr, Roll-on/Roll-Off-Schiffe sowie der Lkw für den Straßenvor- und Straßennachlauf. Die Transportkette kann aus zwei, z.B. Schiene-Straße, oder mehr Verkehrsträgern, z.B. See-Wasserstraße-Straße bestehen.

Charakterisierend für den Kombinierten Verkehr Schiene-Straße ist die Verknüpfung der Systemvorteile zweier Verkehrsträger: die Massenleistungsfähigkeit der Bahn, die sich damit ideal zur Überbrückung großer Distanzen eignet, mit der Flexibilität des Lkw, der auf kurzen und mittleren Entfernungen für Sammel- und Verteilerverkehre unschlagbar ist. Der Kombinierte Verkehr ist prinzipiell dafür geeignet, alle Güterarten zu befördern, die auch im Straßenverkehr über größere Entfernungen transportiert werden.

Definition des kombinierter Verkehr
Man spricht vom kombinierten Verkehr, wenn beim Transport von Gütern mindestens 2 verschiedene Verkehrsträger verwendet werden.

Die Transportkette lässt sich dabei in einen Vorlauf, einen Hauptlauf und Nachlauf unterteilen. Als Vorlauf wird der Transport vom Versender zum Umschlagsterminal bezeichnet. Der Hauptlauf wird mit der Bahn, dem Binnen- oder dem Küstenschiff zurückgelegt. Diese Strecke stellt die Verbindung zwischen zwei Häfen oder Binnenterminals her. Unter dem Nachlauf versteht man den Abtransport der Ware vom Ziel-Terminal zum Empfänger. Der Vor- und Nachlauf, der in der Regel mit dem Lkw zurückgelegt wird, sollte im Vergleich zum Hauptlauf möglichst kurz sein.

Beim Wechsel des Verkehrsträgers wird nicht die Ware selbst, sondern die gesamte Ladeeinheit umgeschlagen. Als Ladeeinheiten werden im KV Container, Wechselbehälter oder ganze Sattelauflieger verwendet.

Der KV versucht die Vorteile der verschiedenen Transportvarianten zu verknüpfen:

– kostengünstiger und umweltfreundlicher Transport von großen Gütermengen auf einer langen Strecke,
– zeitliche und örtliche Flexibilität des Lkws im Vor- und Nachlauf.

Begünstigt werden nur Transporte zum nächstgelegenen (technisch für die Verladung) geeigneten Bahnhof. Im Falle von Binnen- oder Seehäfen dürfen diese höchstens 150 km Luftlinie von der Be- oder Entladestelle entfernt sein.  Die vorhergehende oder nachfolgende Seestrecke muss zudem mehr als 100 km Luftlinie ausmachen.

Die Fahrzeuge müssen entsprechend äußerlich gekennzeichnet sein. Notwendig ist die Anbringung eines Schildes mit weißem K auf weiß gerändertem, grünem Untergrund von 15x15cm Größe. Die bloße Kennzeichnung mit dem grünen Kennzeichen für Steuerbefreiungen genügt nicht.

Auch Anhänger, die ausschließlich für diese Zwecke eingesetzt werden, können auf Antrag von der Steuer befreit werden (§10 Abs. 1 KraftStG).

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